Hilfe zur Pflege: Was ist das genau und wie funktioniert das?
Hilfe zur Pflege: Was ist das genau und wie funktioniert das?
Wenn ein Mensch, unabhängig von seinem Alter, pflegebedürftig wird, deckt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland lediglich einen Teil der entstehenden Kosten für die Pflege ab. Die übrigen Kosten müssen im Normalfall von den Betroffenen selbst getragen werden. Wenn das Geld für die Pflege jedoch nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Sozialleistung "Hilfe zur Pflege" zu beantragen. Die
Definition: Was ist Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung im Rahmen der deutschen Sozialhilfe, die dann zur Verfügung steht, wenn eine Person, die pflegebedürftig ist oder deren Angehörige, nicht in der Lage sind, die Kosten für die erforderliche Pflege eigenständig zu decken. Die spezifischen Leistungen und Bedingungen der Hilfe zur Pflege sind im Sozialgesetzbuch 12 (XII) Paragraf 61 bis 66a festgelegt.
Welche Personen haben einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
- Hilfe zur Pflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen.
- Voraussetzung: Die Person ist pflegebedürftig.
- Die Kosten für die Pflege werden nicht oder nicht vollständig von anderen Versicherungen gedeckt.
- Die pflegebedürftige Person oder der Ehepartner haben nicht genug Vermögen, um die Pflegekosten zu tragen.
- Auch Personen ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung können Hilfe zur Pflege beantragen.
- Antragssteller müssen ihr Einkommen und Vermögen offenlegen.
- Obdachlose Personen und erwerbsfähige Antragsteller mit langer Arbeitslosigkeit können betroffen sein.
Berechnung des finanziellen Bedarfs
Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs von Antragstellern für die Hilfe zur Pflege wird nicht das gesamte Einkommen berücksichtigt, sondern nur ein bestimmter Anteil, der über einer festgelegten Einkommensgrenze liegt. Das bedeutet, dass Sie finanzielle Unterstützung erhalten können, ohne Ihr gesamtes Einkommen für die Pflegekosten aufwenden zu müssen, sofern es unterhalb dieser Grenze liegt.
Die Einkommensgrenze ist variabel und wird durch die Addition mehrerer Faktoren ermittelt.
Die Berechnung des finanziellen Bedarfs für Antragsteller in Bezug auf die Hilfe zur Pflege erfolgt wie folgt:
Für erwachsene Pflegebedürftige:
- Der finanzielle Bedarf wird basierend auf der doppelten Regelbedarfsstufe 1 ermittelt. Gemäß Paragraf 28 SGB 12 (XII) betrug die Regelbedarfsstufe für das Jahr 2023 502 €, sodass der doppelte Betrag 1004 € beträgt.
- Es werden angemessene Kosten für die Unterkunft (ohne Heizkosten) berücksichtigt. Die Bestimmung der Angemessenheit erfolgt in der Regel auf der Grundlage des Bundeslandes und berücksichtigt die unterschiedlichen Wohnkosten je nach Stadt und Region.
- Zusätzlich wird ein Familienzuschlag von 70% des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 gewährt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner nicht getrennt lebt und für jeden Angehörigen, der hauptsächlich vom Sozialhilfebeantragenden oder dessen Lebenspartner unterstützt wird. Dies können beispielsweise minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung sein.
Für pflegebedürftige Kinder:
- Der finanzielle Bedarf wird anhand der doppelten Regelbedarfsstufe 1 ermittelt.
- Es werden Kosten für die angemessene Unterkunft (ohne Heizkosten) berücksichtigt.
- Es wird ein Familienzuschlag von 70% des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 für ein Elternteil (bei zusammenlebenden Eltern) gewährt und zusätzlich 70% des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 für jedes weitere minderjährige und hauptsächlich von den Eltern unterstützte Kind. Wenn die Eltern nicht zusammenleben, wird die Einkommensgrenze anhand des Elternteils bestimmt, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt, wird die Einkommensgrenze wie bei erwachsenen pflegebedürftigen Personen berechnet.
- Einkommen, das die Einkommensgrenze übersteigt, müssen Pflegebedürftige oder bei minderjährigen Pflegebedürftigen deren Eltern für die Pflegekosten verwenden. Allerdings erfolgt dies nur in einem "angemessenen Umfang". Die genaue Bestimmung des angemessenen Umfangs obliegt dem Sozialamt, das dabei verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören die Art des Bedarfs, die Schwere und der Umfang der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Leistungen sowie besondere Belastungen.
Besondere Umstände: Schwankendes Einkommen und Einmal-Einnahmen
Nicht jeder Mensch verfügt über ein konstantes monatliches Einkommen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ehepartner, ein Elternteil oder die pflegebedürftige Person freiberuflich oder selbstständig tätig ist.
Wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen von Monat zu Monat schwankt, wird das unregelmäßige Einkommen im nächsten Monat berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise für einmalige Zahlungen. Falls das Einkommen dadurch zu hoch ausfällt und der Pflegebedürftige keine Hilfe zur Pflege mehr erhalten würde, besteht die Möglichkeit, den einmaligen Betrag auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen.
Dadurch wird er nicht in einem einzigen Monat vollständig angerechnet. Wenn jemand regelmäßig, aber in unregelmäßigen Abständen Geld erhält, wird dies als Jahres-Einkommen berechnet.
Das Schonvermögen
Das Schonvermögen bezieht sich auf Vermögenswerte, die nicht für den Lebensunterhalt oder andere Bedürfnisse aufgebraucht werden müssen. Dies bedeutet, dass es unberührt bleibt und nicht zur Deckung von (Pflege-) Kosten herangezogen wird.
Die Anrechnung des Vermögens von Empfängern der "Hilfe zur Pflege" ist in Paragraf 90 SGB 12 (XII) (4) festgelegt. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen, also alles außer dem Schonvermögen, zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass das Sozialamt die Pflegekosten nur übernimmt, wenn die pflegebedürftige Person oder ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um die Kosten selbst zu tragen.
Zum Schonvermögen (Stand Januar 2023) gehören unter anderem:
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug.
- Bargeld oder Geldwerte bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
- Staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge wie die sogenannte "Riester-Rente oder Rürup Rente".
- Ein Angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Hausgrundstück, das von der pflegebedürftigen Person allein oder gemeinsam mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod von den Angehörigen weiterhin bewohnt werden soll.
Leistungskonkurrenzen
Im Allgemeinen haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege, solange sie keine vergleichbaren staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Es ist jedoch möglich, dass andere Sozialleistungen nicht die Hilfe zur Pflege vollständig ersetzen, sondern teilweise angerechnet werden.
Es gibt weitere Faktoren, die zu einer Kürzung oder dem vollständigen Wegfall der Hilfe zur Pflege führen können:
- Während eines Aufenthalts in einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung besteht kein Anspruch auf häusliche Pflege. In diesem Fall kann eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes erfolgen.
- Pflegebedürftige können während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ihre Pflege durch selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell) sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbstbeschaffte Pflegehilfen werden dann angerechnet. Mit anderen Worten: Wenn Pflegebedürftige selbst Pflegekräfte beschäftigen, um ihre Pflege sicherzustellen, werden diese Leistungen auf andere Leistungen der Hilfe zur Pflege angerechnet.
- Wenn eine besondere Pflegekraft erforderlich ist oder Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
- Wenn Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren, dürfen sie keine Sachleistungen vom Staat erhalten. Das Pflegegeld, das sie dafür erhalten, wird auf andere Leistungen der Pflegehilfe angerechnet.
Das Sozialamt bei Hilfe zur Pflege
Das Sozialamt gewährt finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dabei übernimmt das Sozialamt Pflegeleistungen in demselben Umfang wie die Pflegeversicherung.
Darüber hinaus erhalten Menschen, die einen Pflegegrad erhalten haben und deren Einkommen nicht ausreicht, um die zusätzlichen Kosten zu decken, ebenfalls finanzielle Unterstützung vom Sozialamt.
Leistungen als persönliches Budget
Auf Antrag besteht die Möglichkeit, dass die Leistungen der Hilfe zur Pflege als Teil eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Das Persönliche Budget ist eine finanzielle Unterstützung, die es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, eigenständig über ihre Pflege- und Assistenzleistungen zu entscheiden und diese einzukaufen. Dadurch erhalten sie eine größere Selbstbestimmung und Flexibilität bei der Organisation ihrer persönlichen Betreuung.
Das Sozialamt übernimmt verschiedene Formen der Pflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege, abhängig von den finanziellen Voraussetzungen und den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen. Hier sind die wichtigsten Formen der Pflege, die vom Sozialamt unterstützt werden:
Formen der Pflege Leistunden des Sozialamtes bei Hilfe zur Pflege?
- Häusliche Pflege durch Angehörige: Der Gesetzgeber bevorzugt die häusliche Pflege und ermutigt dazu, dass Pflegebedürftige, soweit möglich, von privaten Pflegepersonen wie Angehörigen oder Nachbarn zuhause gepflegt werden. Die Kosten für diese Art der Pflege sind in der Regel geringer als die Kosten für stationäre Pflege.
- Häusliche Pflege durch einen Pflegedienst: Wenn keine private Pflegeperson zur Verfügung steht, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 auch Unterstützung in Form von Pflegesachleistungen erhalten. Ein ambulanter Pflegedienst erbringt körperbezogene pflegerische Leistungen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen im Haushalt.
- Häusliche Pflege durch eine vergütete Privatperson: Wenn Pflegegeld von einem Sozialhilfeträger erhalten wird und für die Vergütung einer privaten Pflegeperson verwendet wird, kann der Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen auch für die Alterssicherung der Pflegeperson zuständig sein. Der Sozialhilfeträger deckt auch die Kosten für die Beratung der privaten Pflegeperson.
- Hilfe zur Pflege in Einrichtungen: Wenn eine häusliche Pflege nicht möglich ist, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen wie einem Pflegeheim.
Das Sozialamt berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten der Pflegebedürftigen, um die geeignete Form der Pflegeleistung bereitzustellen.
Wie stelle ich einen Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Um Leistungen der Hilfe zur Pflege zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem örtlichen Sozialamt stellen. In Ausnahmefällen genügt vorläufig auch ein formloser Antrag, wenn Sie beispielsweise unter Zeitdruck stehen. Allerdings müssen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Es gibt keine festgelegten Fristen für die Antragstellung, aber bedenken Sie, dass Sie erst Leistungen erhalten, wenn Ihr Antrag genehmigt wurde. Je früher Sie Hilfe zur Pflege beantragen, desto schneller können Ihre Kosten dann auch übernommen werden. Sie müssen in dem Antrag Nachweise über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Ausgaben für Pflegeleistungen beifügen.
Darüber hinaus benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Pflegeversicherung über Ihren anerkannten Pflegegrad sowie einige allgemeine Dokumente wie Ihren Personalausweis und gegebenenfalls einen Mietvertrag, falls Sie keine Eigentümerin oder kein Eigentümer Ihrer Wohnung sind.
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Beachten Sie unbedingt die geltenden Fristen und informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt über die erforderlichen Formulare. Zudem müssen Sie dem Sozialamt Änderungen in Ihrer finanziellen Situation mitteilen, zum Beispiel bei einem Umzug.