Zuschläge als Pflegekraft: Wie Sie Ihr Gehalt aufstocken können
In der Pflegebranche sind außergewöhnliche Arbeitszeiten die Regel. Während andere am Wochenende oder an Feiertagen frei haben, sorgen Pflegekräfte rund um die Uhr für das Wohl ihrer Patientinnen und Patienten. Als Ausgleich für diese besonderen Belastungen gibt es Zuschläge und Zulagen, die das Gehalt aufbessern können. Doch welche Zuschläge stehen Ihnen als Pflegekraft zu, und wie unterscheiden sie sich von Zulagen? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu diesem Thema.
1. Was sind Zuschläge und Zulagen in der Pflege?
Zuschläge und Zulagen sind zusätzliche finanzielle Leistungen, die Pflegekräfte neben ihrem Grundgehalt erhalten können. Sie dienen als Anerkennung für besondere Arbeitsbedingungen oder -zeiten und sollen die Belastungen im Pflegealltag ausgleichen.
2. Der Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen
Zuschläge
- Definition: Finanzielle Aufschläge auf den Grundlohn für Arbeit zu besonderen Zeiten oder unter besonderen Bedingungen.
- Beispiele: Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Samstagszuschläge.
- Steuerliche Behandlung: Bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zulagen
- Definition: Zusätzliche Zahlungen für besondere Leistungen, Qualifikationen oder Aufgaben.
- Beispiele: Wechselschichtzulage, Intensivzulage, Infektionszulage.
- Steuerliche Behandlung: Immer steuer- und beitragspflichtig.
Merke: Zuschläge kompensieren außergewöhnliche Arbeitszeiten, während Zulagen an spezielle Qualifikationen oder zusätzliche Aufgaben gebunden sind.
3. Die wichtigsten Zuschläge im Detail
3.1 Nachtzuschlag
- Definition: Ausgleich für Arbeit in der Nachtzeit.
- Zeitliche Definition: Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (§ 2 Arbeitszeitgesetz - ArbZG).
- Anspruch: Ab mindestens zwei Stunden Nachtarbeit pro Schicht.
- Höhe: Üblicherweise 25 % des Grundlohns; variiert je nach Tarifvertrag.
- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt einen angemessenen Ausgleich, entweder finanziell oder durch zusätzliche freie Tage.
3.2 Sonntagszuschlag
- Definition: Vergütung für Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
- Gesetzlicher Anspruch: Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge, aber Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr (§ 11 ArbZG).
- Höhe: Häufig 25 % bis 50 % des Grundlohns; abhängig vom Tarifvertrag.
- Steuerfreiheit: Zuschläge bis zu 50 % des Grundlohns sind steuerfrei.
3.3 Feiertagszuschlag
- Definition: Zusätzliche Vergütung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.
- Höhe: Oft 35 % bis 150 % des Grundlohns; abhängig vom Tarifvertrag und ob Freizeitausgleich gewährt wird.
- Steuerfreiheit:
- Bis zu 125 % steuerfrei für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.
- Bis zu 150 % steuerfrei für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai.
3.4 Samstagszuschlag
- Definition: Zuschlag für Arbeit am Samstag.
- Höhe: Variiert stark; oft 20 % des Grundlohns.
- Besonderheit: Nicht steuerbegünstigt.
- Geltung: Meist nur für Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig samstags arbeiten.
4. Kombination von Zuschlägen
- Möglichkeit: Zuschläge können kombiniert werden, z. B. Nacht- und Sonntagszuschlag.
- Ausnahme: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird meist nur der höhere Feiertagszuschlag gewährt.
- Steuerliche Behandlung: Bei Kombination gelten die jeweiligen steuerfreien Höchstgrenzen.
5. Steuerliche Aspekte: Wie viel netto bleibt vom brutto?
- Steuerfreie Höchstgrenzen:
- Nachtarbeit: Bis zu 25 % des Grundlohns (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr).
- Sonntagsarbeit: Bis zu 50 % des Grundlohns.
- Feiertagsarbeit: Bis zu 125 % (allgemeine Feiertage) bzw. 150 % (besondere Feiertage) des Grundlohns.
- Wichtig: Nur die Zuschläge sind steuerfrei; der Grundlohn bleibt steuerpflichtig.
- Sozialversicherung: Beitragsfreiheit gilt bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde; darüber hinaus sind Beiträge fällig.
6. Gesetzliche Regelungen
- Nachtarbeit: Einziger Zuschlag mit gesetzlichem Anspruch (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge; jedoch in vielen Tarifverträgen geregelt.
- Tarifbindung: Arbeitgeber sind zur Zahlung verpflichtet, wenn Zuschläge im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt sind.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Ähnliche Fälle müssen gleich behandelt werden; keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern.
7. Vergleich der Tarife
7.1 TVöD (öffentlicher Dienst)
Zuschlag | Höhe |
---|---|
Nachtarbeit | 20 % |
Sonntagsarbeit | 25 % |
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135 % |
Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35 % |
Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 % |
Samstagsarbeit (13–21 Uhr) | 20 % |
Quelle: TVöD § 8
7.2 iGZ-Tarifvertrag
Zuschlag | Höhe |
---|---|
Nachtarbeit (Dauernachtschicht) | 20 % |
Sonntagsarbeit | 50 % |
Feiertagsarbeit | 100 % |
Quelle: iGZ-DGB-Tarifvertrag § 4
7.3 AVR Caritas
Zuschlag | Höhe |
---|---|
Nachtarbeit (21–6 Uhr) | 20 % |
Sonntagsarbeit | 25 % |
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135 % |
Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35 % |
Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 % |
Samstagsarbeit (13–20 Uhr) | 0,64 € pro Stunde |
Quelle: AVR Caritas Anlage 6
7.4 AVR Diakonie
Zuschlag | Höhe |
---|---|
Nachtarbeit | 25 % |
Sonntagsarbeit | 35 % |
Feiertagsarbeit (Werktag) | 35 % |
Feiertagsarbeit (Sonntag) | 50 % |
Samstagsarbeit (13–21 Uhr) | 15 % |
Quelle: AVR Diakonie
8. Alternativen zu Zuschlägen: Steuerfreie Extras
Arbeitgeber können Pflegekräften weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen anbieten:
- Sachbezüge: Bis zu 50 € monatlich, z. B. Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine.
- Kinderbetreuung: Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder sind steuerfrei.
- Gesundheitsförderung: Bis zu 600 € jährlich für gesundheitsfördernde Maßnahmen.
- Jobticket: Steuerfreier Zuschuss für den öffentlichen Nahverkehr.
- Dienstfahrrad: Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes zur privaten Nutzung.
- Fahrtkostenzuschuss: 0,30 € pro Entfernungskilometer steuerfrei.
9. FAQ: Häufig gestellte Fragen
1. Welche Zuschläge gibt es in der Pflege?
In der Pflegebranche gibt es verschiedene Zuschläge, die als finanzielle Anerkennung für besondere Arbeitszeiten oder -bedingungen dienen. Diese Zuschläge sollen die zusätzliche Belastung ausgleichen, die durch Arbeit zu ungünstigen Zeiten entsteht. Die wichtigsten Zuschläge sind:
a) Nachtzuschlag:
- Definition: Ein Zuschlag für Arbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird.
- Zeitlicher Rahmen: Nach § 2 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt die Nachtzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. In einigen Tarifverträgen kann dieser Zeitraum erweitert sein, zum Beispiel von 21 Uhr bis 6 Uhr.
- Höhe des Zuschlags: Die Höhe variiert je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Vereinbarung. Üblich sind Zuschläge zwischen 20 % und 25 % des Grundlohns. Beispielsweise beträgt der Nachtzuschlag im TVöD 20 %, bei der Diakonie 25 %.
- Zweck: Kompensation für die gesundheitlichen und sozialen Belastungen, die durch Nachtarbeit entstehen.
b) Sonntagszuschlag:
- Definition: Ein Zuschlag für Arbeit, die an Sonntagen geleistet wird.
- Zeitlicher Rahmen: In der Regel gilt der gesamte Sonntag von 0 Uhr bis 24 Uhr. Einige Tarifverträge berücksichtigen auch die Arbeit bis 4 Uhr am Montagmorgen, sofern die Schicht am Sonntag begonnen hat.
- Höhe des Zuschlags: Die Zuschlagshöhe kann zwischen 25 % und 50 % des Grundlohns liegen. Im TVöD beträgt der Sonntagszuschlag 25 %, im iGZ-Tarifvertrag 50 %, bei der Diakonie 35 %.
- Zweck: Ausgleich für die Arbeit an Tagen, die traditionell der Ruhe und Erholung dienen und an denen die meisten Menschen frei haben.
c) Feiertagszuschlag:
- Definition: Ein Zuschlag für Arbeit, die an gesetzlichen Feiertagen erbracht wird.
- Zeitlicher Rahmen: Der gesamte gesetzliche Feiertag von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wenn die Arbeit am Feiertag beginnt und über Mitternacht hinausgeht, können die ersten vier Stunden des Folgetages noch als Feiertagsarbeit gelten.
- Höhe des Zuschlags: Sehr variabel, oft deutlich höher als der Sonntagszuschlag. Im TVöD beträgt der Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich 135 %, mit Freizeitausgleich 35 %. Bei der Diakonie beträgt er 35 % an Werktagen und 50 % an Sonntagen, die gleichzeitig Feiertage sind.
- Besondere Feiertage: An besonderen Feiertagen wie dem 24. Dezember ab 14 Uhr, dem 25. und 26. Dezember sowie dem 1. Mai können höhere Zuschläge (bis zu 150 %) gewährt werden.
- Zweck: Anerkennung der besonderen Bedeutung von Feiertagen als Tage der Ruhe und Besinnung.
d) Samstagszuschlag:
- Definition: Ein Zuschlag für Arbeit, die an Samstagen geleistet wird.
- Zeitlicher Rahmen: Häufig gilt der Zeitraum von 13 Uhr bis 21 Uhr. Dies kann jedoch je nach Tarifvertrag variieren.
- Höhe des Zuschlags: Im TVöD beträgt der Samstagszuschlag 20 %, bei der Diakonie 15 %, bei der Caritas wird ein fester Betrag pro Stunde gezahlt (z. B. 0,64 €).
- Besonderheiten: Der Samstagszuschlag wird oft nur gewährt, wenn die Samstagsarbeit nicht regelmäßig anfällt, also für Beschäftigte, die normalerweise montags bis freitags arbeiten. Für Schicht- oder Wechselschichtarbeit gilt dieser Zuschlag meist nicht.
- Zweck: Kompensation für die Arbeit an einem Tag, der für viele Menschen Teil des Wochenendes ist.
Weitere mögliche Zuschläge:
- Überstundenzuschlag: Für Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die Höhe kann zwischen 25 % und 30 % des Grundlohns liegen.
- Schichtzulagen: Für Arbeit im Schichtdienst oder Wechselschichtdienst; diese werden jedoch oft als Zulagen und nicht als Zuschläge klassifiziert.
- Erschwerniszuschläge: Für Arbeit unter besonders belastenden Bedingungen, z. B. bei Infektionsgefahr.
2. Was passiert, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?
Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt, stellt sich die Frage, wie die Zuschläge für die Arbeit an diesem Tag gehandhabt werden. Grundsätzlich gilt in solchen Fällen:
- Gewährung des höheren Zuschlags: Es wird in der Regel nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt, nicht beide Zuschläge gleichzeitig.
- Begründung: Da der Feiertagszuschlag meist höher ist als der Sonntagszuschlag, erhalten Arbeitnehmer den Feiertagszuschlag als Ausgleich.
- Tarifvertragliche Regelungen: Die genaue Handhabung kann jedoch je nach Tarifvertrag unterschiedlich sein. Manche Tarifverträge sehen explizit vor, dass bei Zusammentreffen von Sonntag und Feiertag nur ein Zuschlag gewährt wird.
- Beispiel: Fällt der 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag) auf einen Sonntag, erhält die Pflegekraft den Feiertagszuschlag gemäß Tarifvertrag, aber keinen zusätzlichen Sonntagszuschlag.
Wichtig: Es empfiehlt sich, den jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zu konsultieren, um die genaue Regelung zu erfahren. In manchen Fällen können abweichende Vereinbarungen getroffen sein.
3. Kann ich Nacht- und Sonntagszuschläge kombinieren?
Ja, in der Pflege ist es möglich, Zuschläge für Nachtarbeit mit denen für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zu kombinieren. Das bedeutet, wenn Sie in der Nacht an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten, können Sie Anspruch auf beide Zuschläge haben. Hier die Details:
Kombination von Zuschlägen:
- Nachtarbeit am Sonntag: Sie erhalten sowohl den Nachtzuschlag als auch den Sonntagszuschlag für die entsprechenden Stunden.
- Nachtarbeit an Feiertagen: Sie erhalten sowohl den Nachtzuschlag als auch den Feiertagszuschlag.
- Steuerliche Behandlung: Beide Zuschläge sind bis zu den gesetzlich festgelegten Grenzen steuerfrei.
Berechnungsbeispiel:
Arbeit von Samstag auf Sonntag (22 Uhr bis 6 Uhr):
- Samstag (22 Uhr bis 24 Uhr): Nachtzuschlag für 2 Stunden.
- Sonntag (0 Uhr bis 6 Uhr): Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag für 6 Stunden.
Arbeit an einem Feiertag (0 Uhr bis 8 Uhr):
- Gesamte Arbeitszeit: Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag für 8 Stunden.
Besonderheiten:
- Maximale Zuschläge: Die Zuschläge werden auf den Grundlohn berechnet und addiert, was zu einer erheblichen Steigerung des Stundenlohns führen kann.
- Steuerfreiheit: Zuschläge für Nachtarbeit (bis zu 25 %), Sonntagsarbeit (bis zu 50 %) und Feiertagsarbeit (bis zu 125 % bzw. 150 %) sind steuerfrei, wenn sie die jeweiligen Grenzen nicht überschreiten.
Hinweis: Die Möglichkeit der Kombination von Zuschlägen ist ein bedeutender finanzieller Vorteil für Pflegekräfte, die bereit sind, zu diesen besonderen Zeiten zu arbeiten.
4. Erhalten Minijobber ebenfalls Zuschläge?
Ja, Minijobber in der Pflege haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Zuschläge wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer, sofern diese im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Wichtig zu wissen:
Anspruch auf Zuschläge:
- Gleichbehandlung: Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte.
- Tarifliche Regelungen: Wenn der Tarifvertrag Zuschläge vorsieht, gelten diese auch für Minijobber.
Steuerliche Behandlung:
- Steuerfreiheit: Steuerfreie Zuschläge werden nicht auf die Verdienstgrenze von 520 € (seit Oktober 2022) angerechnet.
- Berechnung der Verdienstgrenze: Der regelmäßige Grundlohn ist entscheidend. Einmalige oder variable Zahlungen wie steuerfreie Zuschläge bleiben unberücksichtigt.
Beispielrechnung:
- Grundlohn: 500 € pro Monat.
- Zuschläge: 100 € steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit.
- Gesamtverdienst: 600 €.
- Minijob-Status: Bleibt erhalten, da der Grundlohn die 520-€-Grenze nicht überschreitet und die steuerfreien Zuschläge nicht angerechnet werden.
Sozialversicherung:
- Arbeitgeberbeiträge: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
- Arbeitnehmeranteil: Minijobber sind von eigenen Sozialversicherungsbeiträgen befreit, können aber freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen.
Wichtig: Auch bei Minijobbern müssen die Zuschläge ordnungsgemäß in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag und eventuell geltende Tarifverträge genau zu prüfen.
5. Gibt es Zuschläge für Auszubildende in der Pflege?
Ja, Auszubildende in der Pflege haben Anspruch auf Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten, ähnlich wie reguläre Arbeitnehmer. Allerdings gelten für minderjährige Auszubildende besondere gesetzliche Regelungen gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
a) Auszubildende über 18 Jahre:
Anspruch auf Zuschläge:
- Gleichbehandlung: Sie haben Anspruch auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge entsprechend den tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen.
- Arbeitszeiten: Dürfen in den gleichen Zeiträumen arbeiten wie andere volljährige Mitarbeiter.
b) Auszubildende unter 18 Jahren:
Arbeitszeitbeschränkungen:
- Nachtarbeit: Grundsätzlich verboten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (§ 14 JArbSchG).
- Ausnahmen: In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 JArbSchG).
- Sonntagsarbeit: Erlaubt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (§ 16 JArbSchG), aber es müssen mindestens zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei sein.
- Feiertagsarbeit: Grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten in bestimmten Bereichen (§ 17 JArbSchG).
Anspruch auf Zuschläge:
- Eingeschränkt: Da minderjährige Auszubildende zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten dürfen, sind die Möglichkeiten für Zuschläge begrenzt.
- Tarifliche Regelungen: Wenn sie zu erlaubten Zeiten arbeiten, haben sie Anspruch auf entsprechende Zuschläge.
Freizeitausgleich:
- Nacharbeit: Muss durch entsprechende freie Zeiten ausgeglichen werden.
Zusätzliche Hinweise:
- Vergütung während der Ausbildung: Die Ausbildungsvergütung ist oft niedriger als das Gehalt einer Fachkraft, daher können Zuschläge einen wichtigen Beitrag zum Einkommen leisten.
- Tarifverträge: Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen im geltenden Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag zu prüfen, da diese zusätzliche Bestimmungen enthalten können.
6. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Zuschläge zu zahlen?
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Zuschlägen hängt von gesetzlichen Bestimmungen sowie von tariflichen und vertraglichen Vereinbarungen ab.
a) Gesetzliche Verpflichtungen:
Nachtzuschlag:
- Gesetzlicher Anspruch: Ja, gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss der Arbeitgeber für Nachtarbeit einen angemessenen Ausgleich gewähren.
- Form des Ausgleichs: Kann durch bezahlte freie Tage oder durch Zahlung eines Zuschlags erfolgen.
- Höhe: Das Gesetz legt keine genaue Höhe fest, aber die Rechtsprechung sieht in der Regel einen Zuschlag von 25 % als angemessen an.
Sonntags- und Feiertagsarbeit:
- Gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge: Nein, es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit.
- Ersatzruhetage: Der Arbeitgeber muss jedoch für Arbeit an Sonn- und Feiertagen innerhalb bestimmter Fristen einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 ArbZG).
b) Tarifliche und vertragliche Verpflichtungen:
Tarifverträge:
- Verbindlichkeit: Wenn ein Tarifvertrag gilt, sind die darin festgelegten Zuschläge für den Arbeitgeber bindend.
- Beispiele: TVöD, AVR Caritas, AVR Diakonie enthalten detaillierte Regelungen zu Zuschlägen.
Arbeitsverträge:
- Individuelle Vereinbarungen: Wenn im Arbeitsvertrag Zuschläge vereinbart sind, müssen diese gezahlt werden.
- Betriebsvereinbarungen: Können zusätzliche Regelungen enthalten.
c) Freiwillige Leistungen und Gleichbehandlung:
Freiwillige Zuschläge:
- Möglichkeit: Arbeitgeber können freiwillig Zuschläge zahlen, auch wenn kein Tarifvertrag gilt.
- Bindung durch betriebliche Übung: Wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum freiwillig Zuschläge zahlt, kann eine betriebliche Übung entstehen, die zur Verpflichtung führt.
Gleichbehandlungsgrundsatz:
- Keine Diskriminierung: Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich von Zuschlägen ausschließen.
- Rechtliche Konsequenzen: Ungleichbehandlung kann zu rechtlichen Ansprüchen führen.
Fazit: Der Arbeitgeber ist gesetzlich nur zur Zahlung des Nachtzuschlags verpflichtet. Alle anderen Zuschläge hängen von tariflichen, vertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen ab. Es ist daher wichtig, die eigenen Verträge und eventuell geltende Tarifverträge zu prüfen.
7. Welche Zuschläge sind steuerfrei?
Zuschläge für Arbeit zu bestimmten Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Die steuerliche Behandlung ist in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Folgende Zuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei:
a) Nachtzuschläge:
- Höhe der Steuerfreiheit: Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns sind steuerfrei.
- Zeitlicher Rahmen: Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
- Erhöhter Steuersatz: Für Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr kann der steuerfreie Zuschlag auf bis zu 40 % des Grundlohns erhöht werden, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.
- Grundlohnobergrenze: Der Grundlohn darf maximal 50 € pro Stunde betragen; darüber hinaus ist der Zuschlag steuerpflichtig.
b) Sonntagszuschläge:
- Höhe der Steuerfreiheit: Zuschläge bis zu 50 % des Grundlohns sind steuerfrei.
- Zeitlicher Rahmen: Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
- Grundlohnobergrenze: Wie bei Nachtzuschlägen, maximal 50 € pro Stunde.
c) Feiertagszuschläge:
Allgemeine Feiertage:
- Höhe der Steuerfreiheit: Zuschläge bis zu 125 % des Grundlohns sind steuerfrei.
- Zeitlicher Rahmen: Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
Besondere Feiertage:
- Höhe der Steuerfreiheit: Zuschläge bis zu 150 % des Grundlohns sind steuerfrei.
- Gilt für: Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai.
d) Kombination von Zuschlägen:
- Additive Steuerfreiheit: Bei Kombination von Nachtarbeit mit Sonntags- oder Feiertagsarbeit können die jeweiligen steuerfreien Zuschläge addiert werden.
- Beispiel: Nachtarbeit an einem Sonntag kann zu einem steuerfreien Zuschlag von insgesamt 75 % des Grundlohns führen (25 % Nachtzuschlag + 50 % Sonntagszuschlag).
e) Voraussetzungen für Steuerfreiheit:
- Neben dem Grundlohn: Die Zuschläge müssen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
- Gesonderter Ausweis: Die Zuschläge müssen in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.
- Maximaler Grundlohn: Der Grundlohn darf nicht mehr als 50 € pro Stunde betragen; sonst ist der übersteigende Teil des Zuschlags steuerpflichtig.
f) Nicht steuerfreie Zuschläge:
- Samstagszuschläge: Zuschläge für Arbeit am Samstag sind grundsätzlich steuerpflichtig, da der Samstag als Werktag gilt.
- Überstundenzuschläge: Zuschläge für Überstunden sind steuerpflichtig.
Wichtig: Die steuerfreie Behandlung der Zuschläge betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge. Bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde sind die steuerfreien Zuschläge auch sozialversicherungsfrei.
10. Fazit
Zuschläge und Zulagen sind wichtige Bestandteile des Gehalts einer Pflegekraft und können das Einkommen deutlich erhöhen. Während Zuschläge für besondere Arbeitszeiten teilweise steuerfrei sind, sind Zulagen immer steuer- und beitragspflichtig. Es lohnt sich, die eigenen Arbeitsverträge und Tarifvereinbarungen genau zu prüfen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Auch alternative Benefits können das Gehalt aufwerten und die Arbeitszufriedenheit steigern.
11. Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Gesetze-im-Internet.de
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): Bundesministerium des Innern
- iGZ-DGB-Tarifvertrag: iGZ e. V.
- AVR Caritas: Deutscher Caritasverband
- AVR Diakonie: Diakonie Deutschland
- Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Behandlung von Zuschlägen
- GKV-Spitzenverband: Pflegevergütungsrichtlinien
Hinweis: Die hier gegebenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung. Für spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder eine Fachberatung.
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